Statuten der Schildkrötenfreunde Mittelland / SIGS Sektion
1.0 Vereinsname und Vereinssitz
1.1 Unter dem Namen Schildkrötenfreunde Mittelland / SIGS Sektion Mittelland (nachstehend
SIGS Mittelland genannt) besteht ein eigenständiger Verein gemäss Art. 60ff des Schweiz.
Zivilgesetzbuches (ZGB).
1.2 Der Vereinssitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.
2.0 Vereinszweck
2.1 Der Verein fördert das Wissen, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder
und anderer interessierter Personen zum Wohle der Schildkröten.
2.2 Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für eine artgerechte, möglichst naturnahe
Haltung und sinnvolle Nach- und Aufzucht von Schildkröten in menschlicher Obhut.
2.3 Der Verein und seine Mitglieder stehen für einen vernünftigen Tier-, Arten- und
Naturschutz ein, dies auch in Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen
Verbänden und staatlichen Behörden.
2.4 Der Verein und seine Mitglieder pflegen den Kontakt zu Schildkrötenliebhabern in
nationalen und internationalen Vereinen, Verbänden und Organisationen.
2.5 Der Verein übernimmt nach seinen Möglichkeiten ausgesetzte, aufgefundene, verletzte
und kranke Schildkröten und platziert sie bei geeigneten, fachlich ausgewiesenen
Mitgliedern der SIGS oder anderen erfahrenen Haltern.
3.0 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche sich für die
Haltung, Nach- und Aufzucht von Schildkröten gemäss Vereinszweck einsetzen. Die
Aufnahme erfolgt provisorisch durch den Vorstand und wird durch die GV der SIGS
Mittelland beschlossen.
3.2 Die SIGS Mittelland führt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder (ab 18 Jahren)
- Paarmitglieder (ab 18 Jahren)
- Jugendmitglieder (bis 18 Jahre, nicht stimm- und wahlberechtigt)
- Freimitglieder (ab 18 Jahren, vom Jahresbeitrag befreit)
- Ehrenmitglieder (vom Jahresbeitrag befreit)
3.3 Alle Mitglieder der SIGS Mittelland sind gleichzeitig auch Mitglieder der SIGS.
3.4 Die SIGS Mittelland ist politisch und konfessionell neutral.
3.5 Alle Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben, geniessen
u.a. folgende Rechte:
Alle Veranstaltungen der SIGS Mittelland (Vorträge, Reisen, Gesprächsrunden usw.) und
der SIGS (nationale Schildkrötentagungen, nationale Ausstellungen, Seminare usw.) zu
besuchen. Alle Mitglieder erhalten kostenlos die von der SIGS herausgegebene Zeitschrift
TESTUDO.
3.6 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den vorliegenden Statuten nachzuleben und sich zum
Wohle Schildkröten für einen sinnvollen Natur-, Tier- und Artenschutz einzusetzen.
3.7 Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich an den Präsidenten und nach Erfüllung aller
Verpflichtungen gegenüber dem Verein per 31.12, zu erfolgen. Ausgetretene bzw.
Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und
die Rückerstattung von bereits bezahlten Mitgliederbeiträgen.
3.8 Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen werden der GV vom
Vorstand zum Ausschluss vorgeschlagen.
3.9 Mitglieder, welche sich vereins-, imageschädigend oder entgegen der Statuten verhalten,
können auf Antrag des Vorstandes und / oder eines Mitgliedes auf Mehrheitsbeschluss der
GV aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4.0 Vereinsorgane
4.1 Die Organe der SIGS Mittelland sind:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Die Revisoren
5.0 Generalversammlung (GV)
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Aktivmitglied hat das
Recht an der GV teilzunehmen und Anträge einzureichen. Anträge müssen schriftlich zu
Handen des Präsidenten erfolgen bis 14 Tage vor dem Termin der GV.
5.2 Die GV ist mit anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder beschlussfähig.
Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
5.3 Die jährlich stattfindende ordentliche GV der SIGS Mittelland muss zwingend im 1. Quartal
und vor der Delegiertenversammlung der SIGS durchgeführt werden.
5.4 Alle stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der GV im Besitz der
schriftlichen Einladung und der GV-Traktanden.
5.5 Der GV obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung der GV-Traktandenliste
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge von Vorstand und / oder Mitgliedern
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts des Kassiers
- Abnahme des Revisoren-Berichts und Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
- Wahl des Vorstandes und dessen Chargen (Präsident und Kassier)
- Wahl eines Ersatzrevisors
- Wahl der Delegierten der SIGS Mittelland
- Wahl und Ernennung von Ehren- und Freimitglieder
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
5.6 Eine ausserordentliche Generalversammlun kann unter Einhaltung einer Frist von
30 Tagen mit eingeschriebenem Brief zu Handen des Präsidenten, unterzeichnet von
mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes einberufen werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind auch in diesem Fall
mindestens 14 Tage vor dem GV-Termin im Besitz der Einladung und der GV-Traktanden.
6.0 Vorstand
6.1 Der Vorstand der SIGS Mittelland besteht aus mindestens 5 - 7 Mitgliedern mit den
besetzten Chargen des Präsidenten, Vize-Präsidenten, Kassiers und Aktuars.
6.2 Mit Ausnahme des Präsidenten und Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.
6.3 Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und sind
unbeschränkt wieder wählbar.
6.4 Der Präsident oder bei Abwesenheit dessen Stellvertreter versammelt den Vorstand nach
Bedarf oder auf Wunsch der Vorstandsmehrheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse
des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Die Vereinsrechnung ist auf Ende des
Vereinsjahres, rechtzeigig vor der GV, den Rechnungsrevisoren zur Prüfung vorzulegen.
6.5 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und in dessen Abwesenheit der
Vizepräsident gemeinsam mit dem Aktuar oder dem Kassier. Der Kassier führt zur
Abwicklung des Zahlungsverkehrs Kollektivunterschrift mit dem Präsidenten oder einem
anderen Vorstandsmitglied.
6.6 Der Vorstand besitzt die Kompetenz über Investitionen bis zu CHF 1'500.-- pro Jahr frei zu
entscheiden. Dies jedoch nur nach Abstimmung und Mehrheitsbeschluss anlässlich einer
ordentlichen oder auch ausserordenlichen Vorstandssitzung.
7.0 Aufgaben des Vorstandes
7.1 Der Vorstand ist für die Führung des Vereins, ein statutenkonformes Vereinsleben und die
Umsetzung der GV-Beschluüsse im Vereinsjahr verantwortlich. Sämtliche Mitglieder
unterstützen den Vorstand durch Einhaltung der Anordnungen. Der Vorstand erledigt
insbesondere folgende Aufgaben:
- Vollzug der GV-Beschlüsse
- Vorbereitung der GV
- Planung, Organisation und Durchführung des Jahresprogramms
- Treuhänderische Verwaltung des Vereinsvermögens
- Repräsentation des Vereins nach aussen
- Weiterentwicklung des Vereins (Mitgliederbestand, Wissensstand der Mitglieder usw.)
8.0 Revisoren
8.1 Das Revisoren-Team besteht aus 3 Revisoren: 1. Revisor, 2. Revisor und Ersatzrevisor. Der
2. Revisor und der Ersatzrevisor rücken jährlich nach. Die Amtsdauer ist somit auf 3 Jahre
beschränkt. Gewählt wird jährlich ein Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich.
8.2 Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Vereinsjahres, die Rechnung zu prüfen
und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu
erstatten.
8.3 Mindestens ein Revisor muss an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen
Auskunftserteilung anwesend sein.
9.0 Delegierte der SIGS Mittelland
9.1 Die Wahl der Delegierten der SIGS Mittelland erfolgt auf Vorschlag von Vorstand und /
oder Mitgliedern jährlich an der GV. Eine Wiederwahl der Delegierten ist unbeschränkt
möglich.
9.2 Die Delegierten vertreten ausschliesslich die Beschlüsse und Anträge der SIGS Mittelland
zuhanden der DV der SIGS. Sie amten somit als Interessensvertreter der Vereinsmehrheit.
9.3 Mindestens 1 DV-Mitglied muss aus dem Kreise des Vorstandes gewählt werden.
9.4 Die Anzahl der Delegierten der SIGS Mittelland richtet sich nach Mitgliederzahl und
Sektionsschlüssel gemäss Statuten der SIGS als Dachverband (Art. 10c - Jede Sektion kann
für je zwanzig Mitglieder einen Delegierten bestimmen, wobei jeder Sektion zumindest
zwei Delegierte zustehen).
10.0 Finanzen
10.1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Freiwilligen Spenden / Sponsoring
- Erträgen aus Veranstaltungen oder anderen Vereinstätigkeiten
- Zinsen auf dem Vereinsvermögen
10.2 Die Gelder werden prioritär für folgende Aufgaben und Projekte verwendet:
- Ausgaben für die Umsetzung des Jahresprogramms (Referentenhonorare,
Saalmieten, Bücher, Zeitschriften usw.)
- Ausgaben für die Vereinsverwaltung (Versandspesen, Büromaterial,
Sitzungsgelder etc.)
- Öffentlichkeitsarbeit und Wissensvermittlung (Pressemappen, Ausstellungsmaterial,
Hilfsmaterial für Schulen usw.)
- Beiträge für Mitgliedschaften der SIGS Mittelland in weiteren Organisationen
- Spendengelder für Projekte im Bereich Forschung, Natur- und Umweltschutz,
Arterhaltung und Wiederansiedlung in Priorität für Schildkröten.
10.3 Als Rechnungsjahr für die SIGS Mittelland gilt das Kalenderjahr.
10.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75 a ZGB).
11.0 Statutenänderungen
11.1 Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der an der GV anwesenden
Stimmberechtigten.
12.0 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimm-
berechtigten Mitglieder, anlässlich einer fristgerecht einberufenen (ausser)/ordentlichen
GV beschlossen werden. Bei einer Vereinsauflösung wird das nach Erledigung aller
Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen einem Schildkrötenprojekt oder einer
gemeinnützigen Institution im Sinne der Statuten der SIGS Mittelland (Art. 10.2) übergeben.
13.0 Gültigkeit der Statuten
13.1 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 5. Juni 2003 und treten am Tag der Annahme
durch die GV in Kraft.
Genehmigt an der GV vom 20 . Januar 2011
Roggwil, 21. Januar 2011
Präsident Kassier
Robert Rufer Tyron Furrer